Unter
welchen Bedingungen dürfen Personenlisten im Internet veröffentlicht werden?
Grundsätzlich
unterliegt auch die Veröffentlichung von Personenlisten (z.B. von
Mitgliedslisten von Vereinen, oder Adressenlisten) den Bestimmungen des
Datenschutzes. Eine Veröffentlichung von Personenlisten ist generell dann
zulässig, wenn die Angaben auf bestimmte Daten beschränkt werden und der
Veröffentlichung kein schutzwürdiges Interesse der in der Liste aufgeführten
Personen entgegensteht.
Folgende
Angaben sind dabei zulässig:
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Zugehörigkeit
der Person zu der aufgelisteten Personengruppe -
ausser die Zugehörigkeit an sich ist als schutzwürdig anzusehen
(z.B. bei einer Auflistung von Häftlingen eines Gefängnisses)
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Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung
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Namen
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Titel
und akademische Grade
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Anschrift
und Geburtsjahr
Die
Angabe folgender Daten bedarf in der Regel der Zustimmung der
Personen, die aufgelistet werden sollen:
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Telefonnummer
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E-Mail-Adresse
Diese
Auszüge sind nachzulesen auf der Homepage von Infoquelle.de
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